Die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld werden rückwirkend ab 1. März 2020 – vorerst bis zum 31. Dezember 2020 befristet – erleichtert.
- Damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann müssen 10 % der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sein (bisher 1/3).
- Man kann die Kurzarbeit betriebsweit anmelden, oder je nach Abteilung im Betrieb.
- Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit für die Ausfallzeit zu 100 % von der BA erstattet.
- Kurzarbeitergeld können auch Zeitarbeiter erhalten; es gibt keine Ungleichbehandlung mit Stammpersonal.
- In Betrieben, in denen Regelungen zur Führung von Arbeitskonten bestehen, wird auf den Aufbau von Minusstunden verzichtet.
- Für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020: Bis zur Höhe des bisherigen Lohns wird auf die Anrechnung eines Zusatzlohns auf das Kurzarbeitergeld verzichtet, sofern die freiwillig ausgeübte Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen wie etwa der Landwirtschaft erfolgt.
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Unter der Nummer 0800 4 555520 erreichen Sie das Servicecenter, über diesen Weg können Rückrufe vereinbart werden.
Der direkte Weg kann unter 0881/991-309 erfolgen.