Unternehmen, welche die laufende Miete oder Pacht für Gewerbeflächen nicht begleichen können, droht keine Kündigung der Verträge.
Vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 keine Kündigung aufgrund von Mietschulden.
- Gilt nur für Mietschulden, die sich aus der Corona-Krise ergeben. Der Mieter muss einen Nachweis erbringen.
- Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt dabei im Grundsatz bestehen.
- Die Miete muss inklusive möglicher Verzugszinsen vollständig nachgezahlt werden.
- Die übrigen Kündigungsgründe, etwa Eigenbedarf des Vermieters, bleiben von den Maßnahmen unberührt.