Positivliste – Welche Geschäfte dürfen öffnen?
Welche Betriebe müssen schließen – Stand 23. März 2020
Anlaufstelle für Unternehmen im Landkreis Starnberg in Zeiten der Corona-Krise
Positivliste – Welche Geschäfte dürfen öffnen?
Welche Betriebe müssen schließen – Stand 23. März 2020
Zunächst melden Sie Ihren Betrieb für Kurzarbeit an – damit zeigen Sie der Agentur für Arbeit an, dass Ihr Betrieb evtl. Kurzarbeit in Anspruch nehmen möchte. Sie erhalten dann von der Agentur für Arbeit eine Bestätigung per Post, aus der hervorgeht, ob Sie Kurzarbeiten dürfen.
Bevor man als Betrieb Kurzarbeit abrechnen kann, muss man sicherstellen, dass die betroffenen Arbeitnehmer vor Beginn der Kurzarbeit der Einführung der Kurzarbeit zugestimmt haben. Bei Betrieben mit Betriebsrat durch Zustimmung durch den Betriebsrat, bei allen anderen durch Einzelzustimmung. Sofern nicht schon im Arbeitsvertrag geregelt, muss jeder Mitarbeiter der Kurzarbeit schriftlich zustimmen.
Nachdem der erste Monat der Kurzarbeit rum ist, beantragen Sie mit dem entsprechenden Formular „Antrag auf Kurzarbeitergeld“, sowie den Abrechnungslisten das von Ihnen als Arbeitgeber verauslagte Kurzarbeitergeld bei Ihrer Agentur für Arbeit. Dieser Antrag mit dazugehöriger Abrechnungsliste wird jeden Monat wieder erneut über Ihr Lohnbüro bzw. Steuerberater eingereicht. Sie zahlen als Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld aus und bekommen es dann von der Agentur für Arbeit erstattet.
Wenn Sie als Betrieb keine Kurzarbeit mehr haben, bitte eine E-Mail an die Agentur für Arbeit schicken, dass der Betrieb wieder normal arbeitet
Anbei eine Schritt für Schritt Anleitung, wie Sie als Unternehmen Kurzarbeit anmelden und abrechnen:
1. Schritt: Anmelden des Betriebes für Kurzarbeit (Anzeige auf Kurzarbeit)
Füllen Sie dieses Formular aus und senden Sie es an die E-Mail Adresse:
oder an die Fax-Nr.: 0881/991-166
Beispiel eines ausgefüllten Antrages: Beispiel Antrag und Hinweise zum Ausfüllen
2. Schritt: Antrag auf Kurzarbeitergeld
Dieses Formular ausfüllen: Kurzantrag-Kug
Diese Listen ausfüllen: Abrechnungsliste KUG
Um Kurzarbeitergeld zu berechnen können Sie diese Tabelle hernehmen: Tabelle zur Berechnung KUG
Link zur Arbeitsagentur für weitere Infos zum Kurzarbeitergeld und Downloads:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen
Die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld werden rückwirkend ab 1. März 2020 – vorerst bis zum 31. Dezember 2020 befristet – erleichtert.
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Unter der Nummer 0800 4 555520 erreichen Sie das Servicecenter, über diesen Weg können Rückrufe vereinbart werden.
Der direkte Weg kann unter 0881/991-309 erfolgen.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Klärung Arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Fragen zum Coronavirus (Stand 24. März 2020)
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
Informationen des Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern e.V. vom 04.03.2020
Dürfen Arbeitnehmer aus Angst vor Infektionen präventiv zu Hause bleiben?
Nur wenn es eine entsprechende Weisung des Arbeitgebers gibt. Auf eigene Faust präventiv nicht zu erscheinen, ist verboten. Das gilt selbst dann, wenn im Betrieb Corona-Fälle aufgetreten sein sollten. Das Coronavirus und andere Infektionswellen oder Pandemien setzen das Arbeitsrecht nicht außer Kraft, Arbeitgeber haben grundsätzlich dieselben Befugnisse wie bisher und in Notfällen auch darüberhinausgehende Rechte, insbesondere im Bereich des Direktionsrechts.
Stichwort Schulschließungen: Dürfen Arbeitnehmer zu Hause bleiben, um ihre Kinder zu betreuen? Und wenn ja: Müssen sie trotzdem bezahlt werden?
Es kommt darauf an. Grundsätzlich gilt, dass berufstätige Eltern alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen müssen, um die Betreuung ihres Nachwuchs auf andere Art und Weise sicherzustellen. Das dürfte sich in Zeiten von Corona aber oft schwierig gestalten, gerade, weil die Großeltern als Babysitter ausfallen. Findet sich partout keine Möglichkeit, die Kinder anders zu versorgen, dürfen Arbeitnehmer daher ausnahmsweise daheimbleiben, auch ohne Urlaub zu nehmen. Das entsprechende Leistungsverweigerungsrecht ist in § 275 BGB geregelt.
Von der Frage, ob der Arbeitnehmer arbeiten muss, ist die Frage zu unterscheiden, ob er auch dann sein Gehalt weiterbekommt, wenn er nicht in der Werkstatt oder dem Betrieb erscheint. Grundsätzlich ist das nicht ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann sich aus § 616 BGB ergeben. Um Missverständnisse zu vermeiden und für alle Beteiligten einen möglichst reibungslosen Ablauf zu sichern, sollten Chef und Belegschaft diese Fragen offen ansprechen und idealerweise einvernehmlich klären.
Aktuelle Neuerung: Um die Probleme für Betriebe und Eltern abzufedern, hat das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales angekündigt, einen Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas ins Infektionsschutzgesetz aufzunehmen. Er soll den Eltern von Kindern bis zwölf zustehen, wenn sie ihren Nachwuchs wegen der Schulschließungen selbst zuhause betreuen, deshalb nicht arbeiten können und einen Verdienstausfall erleiden. Wichtig: Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Arbeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben etwa durch den Abbau von Zeitguthaben. Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem neuen Anspruch ebenfalls. Die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens (maximal 2016 Euro pro Monat) muss der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen lang zahlen, er kann sich seine Auslagen aber von der zuständigen Landesbehörde erstatten lassen.
Wie muss der Arbeitgeber reagieren, wenn ein Fall im Betrieb auftritt?
Zeigt ein Mitarbeiter Symptome von Covid-19, ist das zuständige Gesundheitsamt der erste Ansprechpartner für Betriebe. Hat ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz entsprechende Symptome, sollten Arbeitgeber ihn nach Hause oder zum Arzt schicken, damit geklärt wird, ob es sich wirklich um das Corona-Virus handelt.
Arbeitnehmer, die an Covid-19 erkranken und deshalb zu Hause bleiben, haben sechs Wochen lang Anspruch auf Fortzahlung ihres normalen Gehalts. Voraussetzung ist allerdings, dass sie schon mindestens vier Wochen lang bei ihrem Arbeitgeber unter Vertrag stehen. Die Regeln unterscheiden sich nicht von den normalen Vorgaben zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Wenn ein Mitarbeiter in Quarantäne geschickt wird, muss man zwar das Gehalt weiterzahlen. Man kann sich das Geld allerdings von der zuständigen Behörde zurückholen, indem man eine Entschädigung nach Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes beantragt. Gleiches gilt, wenn man als Selbstständiger direkt von Quarantänemaßnahmen betroffen ist und nicht arbeiten kann – hier kann man sich den Verdienstausfall ausgleichen lassen.
Die Anträge sollten möglichst schnell gestellt werden, damit auch die Entschädigung möglichst schnell ausgezahlt wird. Maximal hat man dafür drei Monate Zeit, sonst gelten die Ansprüche als verwirkt. In Bayern sind die Bezirksregierungen die richtigen Beantragungsstellen.
Bekommen Arbeitnehmer weiter Geld, wenn der Betrieb schließt?
Das hängt davon ab, aus welchen Gründen zugesperrt wird. Grundsätzlich gilt: Arbeitgeber bleiben zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn ihre Mitarbeiter arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber ihre Leistungen nicht erbringen könne, weil es Probleme gibt, die in der betrieblichen Sphäre liegen, also vom Arbeitgeber zu vertreten sind.
Deshalb ist zu unterscheiden: Sperrt ein Unternehmen vorübergehend (freiwillig) zu, weil der Inhaber sich und seine Mitarbeiter vor einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus schützen will, muss das Unternehmen das Entgelt für die Belegschaft weiterzahlen, auch wenn diese nichts arbeitet. Gleiches gilt, wenn die Schließung erforderlich ist, weil Besonderheiten des Geschäftsmodells eine Weiterführung unmöglich machen. Ein Unternehmen, das wegen Lieferengpässe kein Material mehr erhält, muss im Normalfall also auch weiterzahlen.
Nicht eindeutig geklärt ist derzeit, welche Pflichten der Arbeitgeber hat, wenn die Behörden das Unternehmen vorübergehend schließen, um Infektionen zu vermeiden. Klar ist nur, welche Rechte Arbeitnehmer haben, wenn das Gesundheitsamt einzelne Mitarbeiter unter Quarantäne stellt. In diesem Fall müssen Arbeitgeber die Gehälter der Betroffenen weiterbezahlen, können sich ihre Auslagen aber erstatten lassen. Die Grundlage dafür ist § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Ob diese Regelung auch greift, wenn die Behörde die Stilllegung des gesamten Betriebs anordnet, ist hingegen nicht eindeutig geklärt.
Was gilt für Selbstständige?
Auch Selbstständige können eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz verlangen, wenn sie nach einer behördlichen Anordnung in Quarantäne sind. Sie müssen den Antrag innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Gesundheitsamt stellen. Als Nachweis des Verdienstausfalls kann zum Beispiel die Bescheinigung des Finanzamts über die Höhe des letzten Jahreseinkommens oder eine entsprechende Bescheinigung des Steuerberaters dienen.
Die Vorauszahlungen der Gewerbesteuer können bis zum 31. Dezember 2020 auf null gesetzt werden. Die Stundung der Gewerbesteuer ist bei der jeweiligen Gemeinde zu beantragen.
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen
19. März 2020 Oberste Finanzbehörden der Länder
Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, können bis zum 31. Dezember 2020 Steuerzahlungen gestundet werden.
Formular für die vereinfachte Antragstellung auf zinslose Stundung und/oder auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen/des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
Formular_Steuererleichterungen
25. März 2020 Füracker: Wir schaffen mehr Liquidität für bayerische Unternehmen: https://www.stmfh.bayern.de/internet/stmf/aktuelles/pressemitteilungen/24153/index.htm
19. März 2020 Bundesfinanzministerium: Steuerliche Maßnahmen Steuerliche-Massnahmen_Bundesfinanzministerium
19. März 2020 Bayerisches Landesamt für Steuern https://www.finanzamt.bayern.de/LfSt/Aktuelles/Pressemitteilungen/2020/03-19.php?f=LfSt&c=n&d=x&t=x
Die Finanzämter in Bayern setzen auf Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen für 2020 herab bzw. erstatten diese im Bedarfsfall gar vollständig wieder zurück. Die Herabsetzung/Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen ist indes nur für unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffene Unternehmen vorgesehe.
Anleitung_Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
Sollten Sie aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage sein, die anfallende Umsatzsteuer aus einer der nächsten Voranmeldungen zu begleichen, besteht die Möglichkeit, den erteilten Lastschrifteinzug punktuell nur für diese entsprechenden Abbuchungen auszuschließen und parallel dazu einen entsprechenden Stundungsantrag zu stellen. Damit vermeiden Sie ungewollte Abbuchungen.
Zum Ausschluss des punktuellen Lastschrifteinzugs werden Sie gebeten, bei der Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen das Eingabefeld unter „Sonstige Angaben, Zeile 73 Kennzahl 26“ entsprechend zu befüllen. Ein genereller Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats ist hingegen nicht erforderlich.
KfW-Schnellkredit 2020
ab Mittwoch, 15. April 2020 können Sie nun den sog. KfW-Schnellkredit 2020 beantragen.
Nun liegen die Details vor:
Mit dem KfW-Schnellkredit werden Selbstständige und Unternehmen
Laufzeiten und Zinssätze
Kredithöhe und Auszahlung
Pro Unternehmensgruppe können maximal bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019 mitfinanziert werden.
Leichter Zugang zum Kredit
KfW-Schnellkredit_Bedingungen 15_04_2020
KfW Schnellkredit_Häufige Fragen
Die Kreditanstalt KfW stellt in unbegrenztem Volumen Hilfskredite zur Verfügung, um Unternehmen mit Liquidität zu versorgen.
Extreme Verschlankung der Antragsprozesse:
Betroffene Unternehmen, die ein Programm des Corona-Schutzschilds in Anspruch nehmen möchten, können dies über ihre Hausbank oder einen anderen Finanzierungspartner beantragen.
Merkblatt KfW zu Sonderprogramm BUND
KfW-Unternehmerkredit für KMUs, die seit fünf Jahren bestehen
Merkblatt_KfW Unternehmerkredit_23.03.2020
ERP-Gründerkredit für KMUs, die noch nicht seit fünf Jahren bestehen
Kredit für Wachstum für Mittelständische und Großunternehmen
Großbürgschaftsprogramm
Das bislang auf Unternehmen in strukturschwachen Regionen beschränkte Großbürgschaftsprogramm (parallele Bund-Länder-Bürgschaften) wird für Unternehmen außerhalb dieser Regionen geöffnet. Der Bund ermöglicht hier die Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Millionen Euro und mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80 Prozent.
Sonderprogramm_KfW_Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung